Selbständigkeit und Stundenanzahl

Hauptberuflich oder nebenberuflich Selbständig, Arbeitnehmer oder Selbständig. Bei diesem Themenkomplex, bei dem es um die Einstufung der eigenen Tätigkeit geht, was besonders häufig im Zusammenhang mit Krankenkassen bedeutsam ist, fokussieren sich viele auf die Frage, ab wie viel Arbeitsstunden pro Woche man nun als hauptberuflich eingestuft wird. Früher drehte ich hier vieles um die Zahl 20, manchmal auch 19,25. Diese Zahl steht auch heute noch im Raum und ist einer der Kriterien, wenn es darum geht, ob einem die Krankenkasse als hauptberuflich selbständig einstuft oder nebenberuflich. Aber es ist eben nur eine der Kriterien, denn seit 2011 gibt es da ja noch ein bisschen mehr:

Selbständig als einzige Einnahmequelle

Zum einen kann man dann als hauptberuflich selbständig eingestuft werden, wenn die selbständige Tätigkeit die einzige Einnahmequelle ist, hier wird man normalerweise als hauptberuflich selbständig eingestuft , sofern man nicht nachweisen kann, dass es andere Geldquellen gibt, welche nicht direkt Einkommen darstellen – der individuelle Fall entscheidet dies sicherlich. Ebenso kann man aber als hauptberuflich eingestuft werden, falls man zwar auch gleichzeitig noch sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, aber die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit, die der Tätigkeit aus einer Festanstellung übersteigen. Natürlich wird dies nicht erfolgen, wenn dies nur kurzfristig der Fall ist, aber wenn der Ausschlag dann auch im Jahresdurchschnitt so gegeben ist, dann muss damit rechnen, primär als hauptberuflich selbständig eingestuft zu werden.

Wenn man einen Mitarbeiter hat

Ebenso kann und wird einem dies passieren, wenn man mindestens einen Mitarbeiter hat, der mehr als nur geringfügig verdient. Auch wenn der Fragebogen, denn man als Selbständiger einmal im Jahr von seiner Krankenkasse erhält, also immer noch die Frage nach den Arbeitsstunden enthält, so kann die Angabe doch in vielen Fällen zweitrangig sein, da andere Kriterien den Ausschlag geben können.

Die Einstufung als hauptberuflich selbständig in der Krankenkasse kann natürlich erhebliche negative Auswirkungen auf die Beitragsleistungen bedeuten, da Selbständige ja bekanntermaßen recht eigenartig hierzulande veranschlagt werden. Aber dies ist an anderer Stelle auf diesem Blog ja bereits ausreichend erwähnt.

Individuelle Fallprüfung kann entscheiden

Vieles ist aber recht schwammig und kann, ja muss, oft auch individuell gehandhabt werden, wie z.B. bei jemand, der sehr wenig selbständig verdient und nachweisen kann, dass die Haupteinnahmen aus Rücklagen oder Familiengaben stammen. In diesen Fällen wird es sicherlich eher passieren, dass man auch dann als nebenberuflich eingestuft wird, wenn die Selbständigkeit die ansonsten einzige Tätigkeit darstellt.

Im Zweifel hilft da halt nur die individuelle Prüfung und das Gespräch mit der Krankenkasse, es gibt zwar Regeln, aber die berücksichtigen nicht absolut jeden individuellen Fall. Gegebenenfalls sich wehren und, wenn man freiwillig versichert ist, besteht ja zudem die Möglichkeit zu einer entgegenkommenderen Krankenkasse zu wechseln.

Fazit: Ist die Selbständigkeit ihre einzige Einnahmequelle, dann ist in vielen Fällen die Zahl der investierten Wochenstunden egal. Aber auch wenn man sowohl einer abhängigen Beschäftigung nachgeht als auch einer als nebenberuflich gedachten Selbständigkeit, kann einem die Einstufung als hauptberuflich Selbständig blühen, dann nämlich, wenn die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit die der abhängigen Beschäftigung übersteigen.

Werbung