Steuerliche Aspekte und Risiken der Selbständigkeit

buero-220-5Auch wenn jeder Selbständige sich am liebsten zu 100% dem Aufbau und der Weiterentwicklung seines Kerngeschäftes widmen würde, um dieses erfolgreich am Markt zu etablieren, so ist es dennoch leider unumgänglich sich mit einigen mitunter unangenehmen Aufgaben zu befassen, insbesondere mit dem Thema Buchhaltung und Steuern. Buchhaltung als solches erfordert, wenn man es selber macht, ein gewisses Vorwissen, auch wenn moderne Softwareprogramme hier einiges an Arbeit abnehmen, insbesondere Steuern als solches erfordert aber ein Wissen, welches oftmals nicht einfach zu erlangen ist. Als Selbständiger, unabhängig von der Firmengröße muss man sich in der Regel hier mindestens mit folgenden Aspekten auseinandersetzen:

  • Einkommenssteuererklärung mit entsprechenden Anhängen
  • Gewinn- und Verlustrechnung oder Bilanz
  • Monatliche oder quartalsmäßige Umsatzsteuervoranmeldung
  • Umsatzsteuerjahreserklärung

Leider stellt das Finanzamt von sich aus wenig Informationen zur Verfügung, die wirklich weiterhelfen. In Prinzip ist der Selbständige auf sich gestellt, um alle notwendigen Informationen zu haben. Macht er aber einen Fehler, so ist er natürlich trotzdem der Dumme.

Grundlagen: notwendige Formulare für Selbständige

Steuer Formular

Außer in den Fällen, wo das Finanzamt wegen Geringfügigkeit ohnehin das Gewerbe nur als Hobby einstuft, ist die Abgabe der Einkommensteuererklärung obligatorisch inklusive des Anhangs G, indem der jeweilige Gewinn aus der Gewerbetätigkeit eingetragen wird. Ebenso gilt es natürlich eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzuführen, welche bis zum Betrag von aktuell 17.500 Euro auch formlos erfolgen kann. Über diesen Betrag hinausgehend, ist zwingend die Verwendung des Formulars EÜR Einnahmeüberschussrechnung zu verwenden, die formlose Abgabe ist also nicht mehr möglich. Richtig komplex wird es aber erst dann, wenn der Gewinn 50.000 Euro überschreitet bzw. der Nettojahresumsatz 500.000 Euro. Ab diesem Zeitpunkt und nach Aufforderung durch das Finanzamt wird eine doppelte Buchführung sowie eine Bilanzierung mit Gewinn- und Verlustrechnung Pflicht.

Die monatlichen oder quartalsmäßigen Umsatzsteuervoranmeldungen müssen nur abgegeben werden, wenn der Selbständige bzw. Unternehmer nicht von der Kleinunternehmerregel Gebrauch gemacht. Letzter muss aber auch eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben, in diesem Falle sind aber nur die wenigen Angaben auf dem entsprechenden Formular auszufüllen (Angaben zur Besteuerung von Kleinunternehmern).

Die Gewerbesteuer ergibt sich aus den Angaben der Anlage G, ergeht aber auf Basis des ermittelten Betrages dann von der Gemeinde, wobei aktuell aber ein Freibetrag von 24.500 Euro gegeben ist (bei natürlichen Personen). Für diesen Betrag muss also keine Gewerbesteuer bezahlt werden.

Kompliziertes Steuerrecht führt zu Risiken

Mit der Summe der Umsätze und Tätigkeiten steigen auch die Chancen Fehler zu machen. Insbesondere, wenn die Fälle komplizierter werden, also etwa noch betriebsfremde Einnahmen zu berücksichtigen sind, vielleicht auch Mitarbeiter vorhanden sind, Auslandsgeschäfte, Firmenkäufe, Fuhrpark etc. Das deutsche Steuerrecht ist ja ohnehin recht kompliziert und lädt zum Fehler machen ein. Fehler können zum Beispiel dadurch entstehen, dass man bestimmte Beträge vielleicht für vorsteuerabzugsberechtigt hält, diese es aber gar nicht sind, oder aber auch Einnahmen fälschlicherweise nicht deklariert werden oder Ausgaben deklariert werden, die gar keine sind. Nicht nur eigene Fehler, sondern auch falsche Beratung durch Steuerberater können Probleme verursachen.

Kleinere Fälle (Beträge) wird man meist mit dem Finanzamt direkt und persönlich regeln können, etwa, wenn man bestimmte Ausgabearten für vorsteuerabzugsberechtigt gehalten hat, sofern man dies nicht ohnehin über rechtzeitig abgegebene korrigierte Umsatzsteuervoranmeldungen in den Griff bekommt.

Steuerrelevante Vergehen

GerichtProblematischer wird es aber, wenn man Einkünfte über mehrere Jahre nicht korrekt deklariert hat, sei es durch Unwissenheit, falsche Beratung oder auch Vorsatz. Ein Ausweg bei besonders steuerrelevanten Fällen ist hier eine Selbstanzeige, siehe verlinkte Seite für Detailinformationen, die einem in vielen Fällen zumindest das Schlimmste ersparen kann, sprich vor allem Gefängnisstrafen bei großen Beträgen. Da hier aber Voraussetzungen erfüllt sein müssen und auch die richtige Vorgehensweise bedeutsam ist, bedarf es dringend guter rechtlicher Beratung durch einen Anwalt, da ansonsten die Gefahr besteht, dass die strafbefreiende Wirkung nicht erzielt werden kann.

Wer Geld ins Ausland schafft und die Kapitaleinnahmen nicht versteuert, Sozialabgaben nicht richtig deklariert, Einkünfte verschweigt, dem dürfte klar sein, dass ein relevantes Problem vorliegt, welches besser heute als morgen gelöst werden sollte.

Welche Strafen drohen?

Aber ab wann ist ein Fall so steuerrelevant, dass eine Selbstanzeige erforderlich ist? Auch wenn es keine festen Sätze gibt, so spricht der Bundesgerichtshof davon, dass ab einer Summe von 1 Millionen Euro Steuerhinterziehung eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen sollte, was aber kein Fixum ist, bereits ab ca. 100.000 Euro kann durchaus eine Freiheitsstrafe verhängt werden, wenn auch sicher meist auf Bewährung.

Wie man aber entnehmen kann, muss es sich schon um eine schwere Steuerhinterziehung handeln, die für Selbständige bei normaler Tätigkeit und ohne besonderen Vorsatz höchst selten relevant sein dürfte. Auch bei „kleineren“ Vergehen, wie etwa Beträgen von 10.000 oder 20.000 Euro drohen aber empfindliche Strafen, allerdings weniger in Form von Gefängnisstrafen als vielmehr in Form von Geldstrafen, zu finden unter dem Begriff Tagessätzen. Bei Beträgen unter 1.000 Euro kann man unter Auflagen glimpflich davon kommen. Aber in allen Fällen kann sich der Gang zum Anwalt lohnen, unter anderem auch dann, wenn die Ursache vielleicht darin liegt, dass eine falsche Beratung durch den Steuerberater der Auslöser ist, den man dann sicherlich für den Schaden in Anspruch nehmen wollen wird.

Steuerhinterziehung liegt übrigens durchaus auch bei kleineren Beträgen vor, etwa, wenn systematisch und bewusst, Ausgaben deklariert werden, die gar keine sind und wie gesehen können auch diese empfindliche Strafen nach sich ziehen, nur halt nicht unbedingt gleich Gefängnisstrafen. Wer aber systematisch sehr hohe Beträge bewusst oder unbewusst dem Finanzamt verschwiegen hat, der sollte dann doch dringend den Weg zur Selbstanzeige wählen. In allen Fällen aber immer mit steuerrechtlicher Beratung durch Anwälte, welche auf das Steuerstrafrecht spezialisiert sind.

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